Am 20. November 2023 ist die novellierte EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien – Richtlinie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Directive III, kurz: RED III) in Kraft getreten. Die RED III verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 42,5 Prozent zu erhöhen – ein entscheidender Hebel zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Vereinheitlichung von Umwelt- und Klimaschutzstandards innerhalb der EU. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 21. Mai 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Deutschland hatte ursprünglich eine fristgerechte Umsetzung vorgesehen. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen verzögert sich der gesetzgeberische Prozess jedoch. Die neue Bundesregierung formuliert in ihrem Koalitionsvertrag immerhin das Ziel einer „zeitnahen Umsetzung“.
WAS ÄNDERT SICH MIT DER RED III?
1. Absenkung von Schwellenwerten
Nachhaltigkeits- und Treibhausgaskriterien greifen künftig bereits ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt. Neben der verpflichtenden Einhaltung der Treibhausgas-Minderungsziele von 70 bis 80 Prozent – abhängig von Alter und Größe der Anlage – müssen Betreiber belastbare Nachweise und Zertifizierungen vorlegen. Ein unabhängiges Audit prüft zusätzlich die Systemintegrität. Für kleinere Anlagen bis 20 Megawatt sind vereinfachte Prüfverfahren möglich.
2. Neuregelung der Förderfähigkeit
Die Mitgliedstaaten dürfen keine neuen Subventionen für die reine Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in konventionellen Anlagen gewähren oder verlängern. Ausnahmen gelten nur für Regionen im Strukturwandel, Anlagen mit CO₂-Abscheidung und -Speicherung sowie für abgelegene Gebiete mit eingeschränkter Energieinfrastruktur. Zugesagte Förderungen vor November 2023 bleiben bis Ende 2030 gültig, sofern sie den Nachhaltigkeitsvorgaben entsprechen.
3. Einschränkungen bei der Rohstoffgewinnung
Biomasse-Brennstoffe dürfen künftig nicht mehr aus Schutzgebieten mit hoher ökologischer Bedeutung stammen, sogenannten High Conservation Value (HCV) Areas – darunter fallen zum Beispiel Primärwälder, Moore und artenreiche Grünflächen. Auch für forstwirtschaftliche Biomasse gelten neue Anforderungen und Ausnahmeregeln, die in den nationalen Umsetzungen konkretisiert werden.
4. Kaskadennutzung forstwirtschaftlicher Biomasse
Die Kaskadennutzung soll national geregelt und über gezielte Fördermechanismen durchgesetzt werden. Abweichungen aufgrund quantitativer oder technischer Lage wären möglich, wenn kein höherer wirtschaftlicher und ökologischer Mehrwert als zur Energieerzeugung erreicht werden kann. Forstwirtschaftliche Biomasse soll künftig nur noch dann energetisch genutzt werden, wenn höherwertige Nutzungsformen, wie langlebige Holzprodukte, Wiederverwendung oder Recycling, nicht möglich sind.
5. Bürokratieabbau
Mitgliedstaaten sollen Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren für erneuerbare Energien vereinfachen und beschleunigen. Dabei wird Energieeffizienz ausdrücklich priorisiert. Bis Februar 2026 müssen nationale Pläne zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete vorliegen – Biomasseanlagen können davon allerdings ausgenommen werden.
ORIENTIERUNG IN ZEITEN KOMPLEXER ANFORDERUNGEN
Als erfahrener Vollversorger begleitet die Brüning Group ihre Kunden bei der prozessualen Umsetzung der Vorgaben aus der RED III – mit zertifizierter Biomasse, geprüfter Dokumentation und umfassendem Know-how entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
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