Nach monatelangem Ringen um eine Einigung hat das EU-Parlament am 17. Dezember 2025 Änderungen an der European Deforestation Regulation (EUDR) verabschiedet, die der EU-Rat am Folgetag annahm. Am 23. Dezember 2025 wurden sie schließlich offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die verbindliche Anwendung der EUDR verschiebt sich damit auf den 30. Dezember 2026, sodass alle Betroffenen ein weiteres Jahr Zeit haben, die Vorschriften der EUDR umzusetzen. Hintergrund sind anhaltende Umsetzungsprobleme, insbesondere beim digitalen Informationssystem der EU, das die vorgesehene Meldeflut technisch nicht hätte verarbeiten können, da alle Akteure in der Lieferkette meldepflichtig gewesen wären.
EUDR-VERSCHIEBUNG & -VEREINFACHUNG: DIE DETAILS
Die Revision bringt spürbare Vereinfachungen: Künftig müssen nur noch die Erst-Inverkehrbringer von Holzprodukten Meldungen abgeben, während nachgelagerte Akteure entlastet werden. Für Kleinst- und kleine Primärerzeuger soll es zusätzliche Vereinfachungen geben, wobei die grundsätzliche Wirksamkeit der EUDR nun für alle Unternehmen des EUTR-Sektors gleich ist – auch für Klein- und Kleinstbetriebe. Bis April 2026 wird die EU-Kommission außerdem prüfen, ob weitere Vereinfachungen sinnvoll sind und gegebenenfalls eine entsprechende gesetzliche Anpassung vorschlagen.
UNSERE EINSCHÄTZUNG ZUM NEUEN STAND DER EUDR
Die Brüning Group begrüßt diese Entwicklung. Unser Nachhaltigkeitsmanager Florentin Morick erläutert: „Die Verschiebung und Vereinfachung der EUDR ist der richtige Schritt. Der ursprüngliche Anwendungsstand hätte das eigentliche Ziel der Verordnung verfehlt: die globale Entwaldung zu minimieren und europäische Lieferketten frei davon zu halten. Denn gerade in Ländern des globalen Südens gibt es erhöhte Entwaldungsrisiken, die es in erster Linie beim Import in die EU genau zu prüfen gilt. Positiv ist somit, dass die neuen Regelungen den bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren, ohne ein höheres Risiko bei der Entwaldung einzugehen. Künftig meldet nur noch der Erst-Inverkehrbringer, während der nachgelagerte Akteure Informationen sammelt und archiviert, statt diese erneut einzureichen. Das entlastet insbesondere Akteure ab der dritten Stufe der Lieferkette, wodurch der bürokratische Aufwand deutlich reduziert werden kann. Im Zweifel stellen Vor-Ort-Kontrollen die Rückverfolgbarkeit sicher, sodass auf zusätzliche Anforderungen wie generell verpflichtende GEO-Koordinaten verzichtet werden kann. Kritisch ist dies allerdings beispielsweise bei Pflanzenkohle, wo Hersteller auf Daten angewiesen sind, zu deren Bereitstellung ihre Lieferanten initial nicht verpflichtet sind.“
DIE ZUKUNFT DER EUDR
Es bleibt also spannend – und die EUDR ein anspruchsvolles und dynamisches Thema. Jetzt gilt es die Vereinfachungsüberprüfung der EU-Kommission sowie die Überarbeitung der Leitlinien und FAQs im April abzuwarten. Wir fordern, dass darin schriftlich festgehalten wird, dass holzige Biomasse, die nicht von Flächen stammt, die als Wald definiert sind, nicht in den Anwendungsbereich der EUDR fällt. Für dieses Material – zum Beispiel Landschaftspflege– und Schreddermaterial – darf keine Nachweisführung erforderlich sein. Außerdem sollte der Umgang mit Lagern auf eine weitere Vereinfachung geprüft werden. Wir behalten die Entwicklungen im Blick, um unser EUDR-Due-Diligence-System auf deren Basis anzupassen. Unser Ziel bleibt, Lieferketten transparent sowie nachweislich entwaldungsfrei zu gestalten und unsere Partner ebenfalls dazu zu befähigen. Vor diesem Hintergrund wird sich die Brüning Group weiter aktiv in die Diskussion um eine praxistaugliche, risikobewertungsbasierte Ausgestaltung der EUDR einbringen.