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UMSATZSTEUERSATZ AUF LIEFERUNGEN VON HOLZHACKSCHNITZELN

Wir möchten darüber informieren, dass Holzhackschnitzel seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuern sind.

Nach dem Urteil vom 21. April 2022, mit dem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass Holzbrennstoffe der Steuersatzermäßigung unterliegen, wurde mittlerweile vom Bundesministerium für Finanzen klargestellt und ergänzt, dass damit jegliche zur Verbrennung geeignete Holzabfälle eingeschlossen sind, unabhängig ihrer Form, ihres Feuchtigkeitsgrades und ihrer tatsächlichen Verwendung (stofflich oder thermisch).

Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen von Brennholz (in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln o. ä. Formen) und Holzabfällen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %. Anderes galt jedoch für Holzhackschnitzel, diese waren mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern. Mit dem Urteil aus dem Vorjahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ausschließlich zum Verbrennen bestimmte Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. April 2023 für die Lieferung von Holzhackschnitzeln wurde nun eine (Vereinfachungs-)Regelung zum anzuwendenden Umsatzsteuersatz von 7 % erlassen. Die tatsächliche Verwendung, ob energetisch oder stofflich bzw. der Trocknungsgrad ist nicht entscheidend. Nur, wenn aufgrund der Verpackung oder der Abgabemenge eine Bestimmung zum Verbrennen ausgeschlossen ist, unterliegen Holzhackschnitzel gemäß vorjährigem Urteil dem Regelsteuersatz von 19 %.

Daher können wir ab sofort für Lieferungen von Holzhackschnitzeln oder Schreddermaterial nur noch Eingangsrechnungen akzeptieren, die den ermäßigten Steuersatz von 7 % ausweisen. Dies sollte in der Rechnungstellung berücksichtigt werden. Für vor dem 1. Januar 2023 ausgeführte Leistungen können sich leistende Unterehmer:innen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes berufen (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs der Leistungsempfänger:innen).

Kevin Sammann, Leiter Biomasse/Frischholz, ist froh über die Entscheidung und erklärt: „Nach einem Jahr Unklarheit herrscht nun endlich Klarheit in dieser Angelegenheit, was für uns sehr wichtig ist, schließlich betrifft dies den gesamten Markt, in dem wir tätig sind.“

Bei Rückfragen oder Unsicherheiten empfehlen wir die Rücksprache mit einem bzw. einer Steuerberater:in. Gerne stehen auch wir für weitere Fragen zur Verfügung.

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